Förderungsvergabe:
Die Begutachtung der eingereichten Ansuchen erfolgt durch das Kulturkuratorium und auf Basis der eingereichten Unterlagen.
Es können nur Ansuchen berücksichtigt werden, die innerhalb der bekanntgegeben Einreichfrist vollständig und mängelfrei aufliegen. Über die Vergabe und Höhe der Förderungsmittel entscheidet die Steiermärkische Landesregierung.
Die Förderungsvergabe erfolgt nach Maßgabe der für die Ausschreibung budgetierten Mittel und nach der Reihenfolge des Einlangens der Ansuchen bei der Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport.
Hinweis: Der Förderungsvertrag kommt mit der schriftlichen Zusage des Landes Steiermark zustande!
Auszahlung der Förderungsmittel:
Nach Abschluss der Arbeiten sind bis längstens 30.12.2025 bezahlte Originalrechnungen, die auf den Namen des*der Förderungswerbers*in lauten müssen und eine Fotodokumentation vorzulegen. Die Belege können nur anerkannt werden, wenn der ausgewiesene Leistungszeitraum der in Rechnung gestellten Arbeiten innerhalb des Projektzeitraums liegt. Bei denkmalgeschützten Objekten ist zusätzlich der Veränderungsbescheid des Bundesdenkmalamtes beizulegen. Nach Überprüfung der Rechnungen und der Feststellung der vertragskonformen Umsetzung des Vorhabens, erfolgt die Auszahlung der Förderungsmittel in Höhe des nach Prüfung anerkannten Förderungsbetrages.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Je Förderungswerber*in kann nur ein Ansuchen für ein Objekt eingereicht werden!