Gemäß dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz (StSBBG) darf der Beruf des Diplom-Sozialbetreuers / der Diplom-Sozialbetreuerin in der Steiermark nur nach bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden.
Diplom-SozialbetreuerInnen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind.
Diplom-SozialbetreuerInnen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-SozialbetreuerInnen ausgeführt werden können.
Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Dies gilt jedoch nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Sie verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung. Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie z. B. Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz (StBRG).
Hinweis:
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf den Internetseiten der Fachabteilung für Gesundheit und Pflegemanagement - Referat Gesundheitsberufe.