Kinderbetreuerin/-betreuer und Tagesmutter/-vater - Anerkennung
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB).
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Allgemeine Informationen

Der Beruf der Kinderbetreuerin / des Kinderbetreuers und der Tagesmutter / des Tagesvaters darf in der Steiermark nur nach Absolvierung der entsprechenden Ausbildung ausgeübt werden.

Ausbildungslehrgänge für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter richten sich nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (StKBBG 2019) bzw. der Kinderbetreuungs-Ausbildungsverordnung 2010. Für die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater ist zusätzlich eine Betreuungsbewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer arbeiten in institutionellen Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, in denen Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf.

Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG.

Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 28010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-2099Fax: +43 (316) 877-4364
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechendem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
  • im Heimatmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde/wurden und
  • bescheinigen, dass der Inhaber / die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich

  • die Ausbildung im betreffenden Beruf auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
  • der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.
Erforderliche Unterlagen
  1. kurzes schriftliches Ansuchen (mit eigenhändiger Unterschrift)
  2. Staatsangehörigkeitsnachweis oder Reisepass
  3. Lebenslauf (kurze chronologische Auflistung der Schulausbildung und der Berufsausübung; Postadresse - Hauptwohnsitz, Telefonnummer, E- Mailadresse bekanntgeben)
  4. Ausbildungszeugnisse
  5. Stundentafel der absolvierten Ausbildung (Titel der Lehrveranstaltung, Anzahl der absolvierten ECTS/Wochenstunden müssen ersichtlich sein)
  6. Praktikumsbestätigung/Dienstzeitbestätigung (Stundenausmaß muss nachvollziehbar sein, mit Stempel und Unterschrift der Einrichtung)
  7. Bei Namensänderung (wenn der Name auf den Ausbildungsnachweisen nicht mit dem jetzigen Namen übereinstimmt): Heiratsurkunde oder anderes entsprechendes Dokument

Hinweise: Die Unterlagen sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in Originalsprache und übersetzt in die deutsche Sprache jeweils in Kopie beizubringen.

Nach erfolgter Anerkennung Ihrer absolvierten Ausbildung oder nach dem Besuch eines Ausbildungslehrganges zur/zum KinderbetreuerIn/Tagesmutter/Tagesvater, ist für die Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich.

Ein Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, (mindestens ein B 2 Zertifikat Deutsch - gemäß den Vorgaben des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) - wenn Deutsch nicht Ihre Erstsprache ist - ist im Falle einer Aufschulung vor Beginn eines Ausbildungslehrganges zur/zum KinderbetreuerIn/Tagesmutter/Tagesvater dem Ausbildungsorganisator zu erbringen bzw. vor Arbeitsbeginn der Dienstgeberin/dem Dienstgeber vorzulegen.

Kosten

Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 180 Euro

Hinweis: Die Verwaltungsgebühren werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.

Rechtsgrundlagen
Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

01.12.2021