(Sonder-)Erzieherin/(Sonder-)Erzieher - Anerkennung
Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB).
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Allgemeine Informationen

(Sonder-)Erzieherinnen / Erzieher sind an Horten und in Schülerheimen angestellt. Horte sind Einrichtungen für Schulkinder außerhalb der Unterrichtszeit und ohne organisatorischen Zusammenhang mit der Schule.

Die fachlichen Anstellungserfordernisse richten sich nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen (Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz - StAEG).

Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung richtet sich nach dem Steiermärkischen Berufsregelungen-Gesetz – StBRG.

Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 28010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-2099Fax: +43 (316) 877-4364
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechendem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
  • im Heimatmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde/wurden und
  • bescheinigen, dass der Inhaber / die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich

  • die Ausbildung im betreffenden Beruf auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
  • der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.
Erforderliche Unterlagen
  1. kurzes schriftliches Ansuchen (mit eigenhändiger Unterschrift)
  2. Ausbildungszeugnisse
  3. Studienbuch oder Erfolgsnachweis (Transcript of records) bzw. Stundentafel der absolvierten Ausbildung (Titel der Lehrveranstaltung, Anzahl der absolvierten ECTS/Wochenstunden müssen ersichtlich sein)
  4. allfällige Dienstzeugnisse zum Nachweis von beruflicher Praxis; ohne Berufserfahrung: Praktikumsnachweise
  5. Bestätigung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbildung absolviert wurde, worin bescheinigt wird, dass es sich um einen reglementierten Beruf handelt, in welchem Bereich der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen Sie mit Ihrer bereits abgeschlossenen Ausbildung arbeiten dürfen, ob Sie als Fachkraft gruppenführend tätig sein dürfen; Angabe des Altersbereichs der Kinder, die von Ihnen betreut werden dürfen
  6. Staatsangehörigkeitsnachweis oder Reisepass
  7. Lebenslauf (kurze chronologische Auflistung der Schulausbildung und der Berufsausübung; wichtig: die Angabe von Postadresse - Hauptwohnsitz, Telefonnummer, E- Mail-Adresse)
  8. Bei Namensänderung (wenn der Name auf den Ausbildungsnachweisen nicht mit dem jetzigen Namen übereinstimmt): Heiratsurkunde oder anderes entsprechendes Dokument

Hinweis: Die Unterlagen sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, in Originalsprache und übersetzt in die deutsche Sprache jeweils in Kopie beizubringen.

Kosten

Verwaltungsgebühren in Höhe von ca. 180 Euro

Hinweis: Die Verwaltungsgebühren werden nach Abschluss des Verfahrens fällig.

Rechtsgrundlagen
Erledigungsdauer

Die Behörde hat über einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mittels Bescheid zu entscheiden.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

01.12.2021