Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechendem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
- im Heimatmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.
Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die
- von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde/wurden und
- bescheinigen, dass der Inhaber / die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich
- die Ausbildung im betreffenden Beruf auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
- der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.