Bei unvorhersehbarer Unbenützbarkeit von Räumlichkeiten, z.B. auf Grund extremer Wetterverhältnisse, kann die Erhalterin bzw. der Erhalter den Betrieb in geeigneten Ersatzräumlichkeiten, die die Sicherheit der Kinder gewährleisten, weiterführen.
Die provisorische Fortführung des Betriebes ist bis zum Abschluss der erforderlichen Sanierungsarbeiten, längstens jedoch für vier Wochen, möglich. Sie ist der zuständigen Behörde zu melden.