Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Gruppen von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit aufgelassen werden.
Die Auflassung ist der zuständigen Behörde vor Einstellung des Betriebes zu melden. Auflassungen sollen zum Ende eines Betriebsjahres vorgenommen werden.
Hinweis: Eine Auflassung durch die Behörde ist dann möglich, wenn die Erhalterin oder der Erhalter einer mit Bescheid aufgetragenen Mängelbehebung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
Hinweis: Der Wechsel der Rechtsträgerschaft in der Person der Erhalterin oder des Erhalters bedeutet einerseits eine Auflassung und andererseits eine Neugründung der Einrichtung. Die bisherige Erhalterin oder der bisherige Erhalter muss die Auflassung der Behörde melden und die neue Erhalterin oder der neue Erhalter muss um Errichtungsbewilligung ansuchen. Eine formlose Bekanntgabe der Übernahme der Rechtsträgerschaft genügt nicht.