Ausnahmebewilligung
Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Personalausstattung, Überschreitungen der Kinderhöchstzahlen oder Unterschreitungen der Kindermindestzahlen sowie Abweichungen vom gesetzlich vorgeschriebenen Raumprogramm bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.
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Allgemeine Informationen

Eine Ausnahmebewilligung der Behörde ist in folgenden Fällen erforderlich:

  • Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Personalausstattung (Personaldispens)
  • geringfügige Überschreitung der Kinderhöchstzahlen bzw. Unterschreitung der Kindermindestzahlen
  • Unterschreitung der mindestens 2-jährigen Verwendung im einschlägigen Fachdienst für die Leitung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • Bestellung einer gemeinsamen Leitung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für höchstens 12 Gruppen an maximal 3 Standorten
  • Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Raumprogramm

Die vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich Personalausstattung, Kinderhöchst- und -mindestzahl sowie Raumprogramm entnehmen Sie bitte dem Gesetz (§§ 14, 17, 19, 41, 42, 51 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019).

Voraussetzung

Es müssen wichtige Gründe für die Ausnahme vorliegen. Dies kann etwa bei der Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Raumprogramm die geringe Zahl an eingeschriebenen Kindern sein, bei der Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Personalausstattung auch, wenn keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht.

Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 28010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-2099Fax: +43 (316) 877-4364
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Der Antrag ist vor der beabsichtigten Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen schriftlich einzubringen.

Die Bewilligung wird mittels Bescheid erteilt, wenn tatsächlich wichtige Gründe für die Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen vorliegen.

Erforderliche Unterlagen
  • Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Personalausstattung: Angabe der Person samt Ausbildungsstatus und des Standorts der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für die um Personaldispens angesucht wird, sowie Angaben, warum keine ausgebildete Person zur Verfügung steht
  • Überschreitung der Kinderhöchstzahlen sowie Unterschreitung der Kindermindestzahlen: siehe Formulare
  • Unterschreitung der mindestens 2-jährigen Verwendung im einschlägigen Fachdienst für die Leitung einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung: siehe Formular
  • Bestellung einer gemeinsamen Leitung von Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen für höchstens 12 Gruppen an maximal 3 Standorten: Angabe jener 3 Standorte, für die eine gemeinsame Leitung eingesetzt werden soll
  • Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Raumprogramm: Darstellung des beabsichtigten Raumprogrammes sowie Angabe, warum die Abweichung erforderlich ist.
Rechtsgrundlagen

§§ 14 Abs. 8, 17 Abs. 5, 19 Abs.  1 und Abs. 2 , 43 Abs. 6 und 51 Abs. 5 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019) sowie § 4 Steiermärkisches Anstellungserfordernisgesetz 2008

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

01.12.2021