Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Wollen Sie eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichten und betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und die Pläne über den beabsichtigten Standort, bei Tageseltern auch den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung, anschließen. Die Bewilligung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann nur für einen bestimmten Standort erteilt werden. Ausländische Ausbildungen zur Kindergartenpädagogin bzw. zum Kindergartenpädagogen oder zur Kinderbetreuerin bzw. zum Kinderbetreuer können anerkannt werden.
Es gibt folgende Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Horte
- Kinderhäuser
- Alterserweiterte Gruppen
- Tageseltern
- Heilpädagogische Kindergärten
- Heilpädagogische Horte
- Nachmittagsbetreuungen
Ein Antrag ist erforderlich für:
- die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
- die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Kinderhöchstzahlen, die Personalausstattung und das Raumprogramm
- die Betreuungsbewilligung für Tageseltern
Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:
- Inbetriebnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
- Betrieb in Ersatzräumlichkeiten
- Mitwirkung von betriebsfremden Personen
- Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
- Stilllegung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
- Weiterführung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
- Änderungen in der Person der Erhalterin bzw. des Erhalters
- Änderung der Eignungsvoraussetzungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters
- Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch die Tageseltern
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Dazu ist den Organen der Behörde Zutritt zu den Einrichtungen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde kann den Erhalterinnen bzw. Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Behebung von Mängeln vorschreiben. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig.
Für die verschiedenen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bestehen Anforderungen an die Größe der Gruppen, das Personal pro Gruppe, das Alter der Kinder sowie an die erforderlichen Räumlichkeiten.
Hinweis: Nicht in den Anwendungsbereich fallen
- öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind
- Lernbetreuungen für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausübungen und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen
- unregelmäßige Kinderbetreuung: Das ist die Betreuung von Kindern in einer nicht nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bewilligten Einrichtungsart in einem vereinbarten Betreuungsausmaß von unter 18 Wochenstunden
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und
Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und
Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die
hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise
nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.