Kinderbildungs-/-betreuungseinrichtungen
Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden, dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.
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Allgemeine Informationen

Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.

Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Wollen Sie eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung errichten und betreiben, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen und die Pläne über den beabsichtigten Standort, bei Tageseltern auch den Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung, anschließen. Die Bewilligung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann nur für einen bestimmten Standort erteilt werden. Ausländische Ausbildungen zur Kindergartenpädagogin bzw. zum Kindergartenpädagogen oder zur Kinderbetreuerin bzw. zum Kinderbetreuer können anerkannt werden.

Es gibt folgende Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen:

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Horte
  • Kinderhäuser
  • Alterserweiterte Gruppen
  • Tageseltern
  • Heilpädagogische Kindergärten
  • Heilpädagogische Horte
  • Nachmittagsbetreuungen

Ein Antrag ist erforderlich für:

  • die Errichtung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • die Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Kinderhöchstzahlen, die Personalausstattung und das Raumprogramm
  • die Betreuungsbewilligung für Tageseltern

Folgendes muss bei der Behörde angezeigt werden:

  • Inbetriebnahme einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • Betrieb in Ersatzräumlichkeiten
  • Mitwirkung von betriebsfremden Personen
  • Auflassung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • Stilllegung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • Weiterführung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
  • Änderungen in der Person der Erhalterin bzw. des Erhalters
  • Änderung der Eignungsvoraussetzungen der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters
  • Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch die Tageseltern

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen werden von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Dazu ist den Organen der Behörde Zutritt zu den Einrichtungen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die zuständige Behörde kann den Erhalterinnen bzw. Erhaltern von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen die Behebung von Mängeln vorschreiben. Dabei ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen zulässig.

Für die verschiedenen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bestehen Anforderungen an die Größe der Gruppen, das Personal pro Gruppe, das Alter der Kinder sowie an die erforderlichen Räumlichkeiten.

Hinweis: Nicht in den Anwendungsbereich fallen

  • öffentliche Praxiskindergärten und Praxishorte, die einer öffentlichen Schule bzw. einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht für lehrplanmäßig vorgesehene Übungen eingegliedert sind
  • Lernbetreuungen für Schulkinder, die ausschließlich der Erledigung der Hausübungen und der Vertiefung des Unterrichtsstoffes dienen
  • unregelmäßige Kinderbetreuung: Das ist die Betreuung von Kindern in einer nicht nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz bewilligten Einrichtungsart in einem vereinbarten Betreuungsausmaß von unter 18 Wochenstunden

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 28010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-2099Fax: +43 (316) 877-4364
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

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8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

01.12.2021