Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Antrag
Das Land Steiermark gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind/er regelmäßig eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht bzw. besuchen, eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe.
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Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind/er regelmäßig eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht bzw. besuchen, eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 6b und 6c unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.

HINWEIS
Liegt die Dauer des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung unter vier Wochen (durchgehend), besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsbeihilfe.

Achtung
Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn die monatliche Beihilfe unter 2,18 Euro liegt.

Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/

Voraussetzung

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das betreffende Kind seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

Fristen

Werden die Anträge innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung gestellt, wird die Beihilfe rückwirkend ab Beginn des Besuches gewährt. Bei später einlangenden Anträgen wird die Kinderbetreuungsbeihilfe mit Beginn jenes Monates, in dem der Antrag beim Gemeindeamt bzw. bei Kindern bei Tagesmüttern/-väter bei der Erhalterin/beim Erhalter eingelangt ist, gewährt. Anträge, die nach Beendigung des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung eingebracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Zuständige Stelle
Abteilung 6 Bildung und GesellschaftKarmeliterplatz 28010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-2099Fax: +43 (316) 877-4364
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Einbringung bei der zuständigen Gemeinde bzw. bei Tagesmüttern/-väter bei der Erhalterin/beim Erhalter:

Der vollständig ausgefüllte und unterfertigte Antrag ist samt den Einkommensnachweisen jener Gemeinde zu übermitteln, in deren Bereich die Kinderbetreuungseinrichtung liegt. Bei Kindern welche bei Tagesmüttern/-väter betreut werden, ist der Antrag bei der Erhalterin/beim Erhalter abzugeben.

Die Auszahlung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe

Die Auszahlung der Kinderbetreuungsbeihilfe kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab dem Tag des Einlangens des vollständig und richtig ausgefüllten Antrages beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 6, erfolgen. Die Beihilfenauszahlung erfolgt grundsätzlich monatlich im Nachhinein.

Erforderliche Unterlagen

Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Einkommensnachweise des abgelaufenen Kalenderjahres.

Als Einkommensnachweise sind beizulegen (nur KOPIE keine Originale):

  1. bei unselbständig Erwerbstätigen der bundeseinheitliche Lohnzettel, Lagerzahl L 16, in den die Bezüge des gesamten abgelaufenen Kalenderjahres von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber einzutragen sind oder die Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt über das abgelaufene Kalenderjahr
  2. bei selbständig Erwerbstätigen der vom Finanzamt zuletzt zugestellte Einkommensteuerbescheid in Ablichtung
  3. bei pauschalierten Landwirt/innen der Einheitswertbescheid in Ablichtung
  4. bei Nebenerwerbslandwirt/innen der Einheitswertbescheid in Ablichtung sowie eine Lohnsteuerbescheinigung (Lohnzettel L16, siehe Punkt 1)
  5. bei Karenzurlaub oder Arbeitslosigkeit, Karenzurlaubs- oder Arbeitslosenbestätigung
  6. bei Student/innen die Inskriptionsbestätigung (Sommer- und Wintersemester); beziehen beide Elternteile je ein Einkommen, so muss das Einkommen beider Elternteile nachgewiesen werden

HINWEIS
Bei einer Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater/der Kindesmutter sind die Einkommensnachweise beider Elternteile beizulegen.

Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen
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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
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    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).