Das Land Steiermark gewährt Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, deren Kind/er regelmäßig eine Kinderbetreuungseinrichtung besucht bzw. besuchen, eine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe. Für Kinder, für die die Erhalterin/der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einer Tagesmutter/eines Tagesvaters bereits einen Sozialstaffel-Beitragsersatz gemäß den §§ 6b und 6c unter Einhaltung der vom Land Steiermark vorgegebenen Sozialstaffel bezieht, kann keine Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gewährt werden.
HINWEIS
Liegt die Dauer des Besuches einer Kinderbetreuungseinrichtung unter vier Wochen (durchgehend), besteht kein Anspruch auf Kinderbetreuungsbeihilfe.
Achtung
Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird nicht gewährt, wenn die monatliche Beihilfe unter 2,18 Euro liegt.
Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/