Sie müssen folgende Änderungen innerhalb eines Monats ab Bekanntwerden der Änderung der Abteilung 6 bekannt geben:
- die Anzahl der unversorgten Kinder ändert sich
- weitere Angaben des Beihilfenantrages ändern sich:
- Name der Antragstellerin/ des Antragstellers,
- Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers,
- der Stand,
- die Zustellanschrift,
- die Überweisung der Beihilfe auf ein Konto oder
- der Name des Kindes, das die Kinderbetreuungseinrichtung besucht
Die Änderung muss mit Hilfe des Antrages auf "Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe - Änderung" über jenes Gemeindeamt bekannt gegeben werden, bei dem der Antrag auf Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe eingebracht wurde.
Bei Kindern welche bei Tagesmüttern/-väter betreut werden, über die Erhalterin/den Erhalter.
TIPP
Treten weitere Kinder derselben Antragstellerin/desselben Antragstellers, der bereits Kinderbetreuungsbeihilfe bezieht, in eine Kinderbetreuungseinrichtung ein, so kann das Verfahren zur Gewährung der Kinderbetreuungsbeihilfe mittels des Änderungsantrages eingeleitet werden.
Weitere Informationen und mehrsprachige Antragsformulare zur Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe finden Sie unter: http://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/74836309/DE/