- Das Betriebskonzept muss den Anforderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen oder auf einem anerkannten Sonderkonzept beruhen.
Hinweis: Innovative Leistungen können – sowohl im (teil-)stationären als auch im mobilen und ambulanten Bereich – im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erprobt werden.
Die Tätigkeit der bewilligten Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Die Behörde hat die Befugnis, die Einrichtungen und Dienste in rechtlicher und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.
Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben oder ist eine Gefährdung von Menschen mit Behinderung zu befürchten, ist die Bewilligung zu widerrufen.
Hinweis: Träger von bewilligten Einrichtungen und Diensten können mit dem Land Steiermark einen Vertrag über die Verrechnung des Entgelts für die erbrachten Leistungen abschließen. In der Leistungs- und Entgeltverordnung werden Normleistungen definiert (Anlage 1). Ein Verrechnungsvertrag kann mit dem Land dann abgeschlossen werden, wenn für eine Normleistung am beantragten Standort ein örtlicher und regionaler Bedarf gegeben ist. Ein Vertragsabschluss bietet dem Träger den Vorteil, nach den Leistungssätzen (Anlage 2) zu verrechnen.
Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.