Dienste der Behindertenhilfe
Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Betriebskonzept den Anforderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung entspricht.
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Allgemeine Informationen

Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Als Dienste gelten folgende mobil oder ambulant erbrachte Leistungen der Behindertenhilfe:

  • berufliche Eingliederung
  • Hilfen zum Wohnen (z.B. Mobile Wohnassistenz zur Unterstützung des Menschen mit Behinderung in seinem Wohnraum mit dem Ziel, die Kompetenzen in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringen, zu erhöhen)
  • Entlastung der Familie und Gestaltung der Freizeit

Andere Leistungen können im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erbracht werden.

Voraussetzung
  • Das Betriebskonzept muss den Anforderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen oder auf einem anerkannten Sonderkonzept beruhen.

Hinweis: Innovative Leistungen können – sowohl im (teil-)stationären als auch im mobilen und ambulanten Bereich – im Rahmen eines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erprobt werden.

Die Tätigkeit der bewilligten Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe wird von der zuständigen Behörde beaufsichtigt. Die Behörde hat die Befugnis, die Einrichtungen und Dienste in rechtlicher und fachlicher Hinsicht zu überprüfen.

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben oder ist eine Gefährdung von Menschen mit Behinderung zu befürchten, ist die Bewilligung zu widerrufen.

Hinweis: Träger von bewilligten Einrichtungen und Diensten können mit dem Land Steiermark einen Vertrag über die Verrechnung des Entgelts für die erbrachten Leistungen abschließen. In der Leistungs- und Entgeltverordnung werden Normleistungen definiert (Anlage 1). Ein Verrechnungsvertrag kann mit dem Land dann abgeschlossen werden, wenn für eine Normleistung am beantragten Standort ein örtlicher und regionaler Bedarf gegeben ist. Ein Vertragsabschluss bietet dem Träger den Vorteil, nach den Leistungssätzen (Anlage 2) zu verrechnen.

Beachten Sie, dass für die Aufnahme und Ausübung einer Tätigkeit meist Genehmigungen und Verfahren nach mehreren Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die hier angebotenen Informationen stellen daher möglicherweise nur einen Ausschnitt der erforderlichen Formalitäten dar.

Zuständige Stelle
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und IntegrationHofgasse 128010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-5458Fax: +43 (316) 877-2817
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich einzubringen.

Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren zur Anerkennung von Diensten der Behindertenhilfe mit Bescheid abgeschlossen.

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:

  • Betriebskonzept

Für Einrichtungen der Behindertenhilfe zusätzlich

  • Brandschutzgutachten
  • Nachweise betreffend die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Einrichtung
Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,00 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 23,70 Euro

Rechtsgrundlagen
Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

24.01.2022