Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe dürfen in der Steiermark nur mit einer Bewilligung durch die zuständige Behörde betrieben werden.
In einer Einrichtung der Behindertenhilfe werden Leistungen teil- oder vollstationär bzw. ambulant erbracht.
Dienste der Behindertenhilfe erbringen Leistungen mobil.
Als Leistungen der Behindertenhilfe, für die eine Bewilligung erforderlich ist, kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:
Teil- oder vollstationäre Leistungsarten:
- Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
- Beschäftigung in Tageseinrichtungen
- Wohnen in Einrichtungen (vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung, teilzeitbetreutes Wohnen, Trainingswohnen)
Mobile Leistungsarten:
- Interdisziplinäre Frühforderung
- Wohnassistenz
- Familienentlastungsdienst
- Freizeitassistenz
Wollen Sie eine Einrichtung oder einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.