Einrichtungen und Dienste in der Behindertenhilfe
Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligung durch die zuständige Behörde. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Voraussetzungen (insbesondere Betriebskonzept, Brandschutzgutachten, Darlegung der baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen) erfüllt werden.
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Allgemeine Informationen

Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe dürfen in der Steiermark nur mit einer Bewilligung durch die zuständige Behörde betrieben werden.

In einer Einrichtung der Behindertenhilfe werden  Leistungen teil- oder vollstationär bzw. ambulant erbracht.

Dienste der Behindertenhilfe erbringen Leistungen mobil.

Als Leistungen der Behindertenhilfe, für die eine Bewilligung erforderlich ist, kommen insbesondere folgende Leistungen in Betracht:

Teil- oder vollstationäre Leistungsarten:

  • Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt
  • Beschäftigung in Tageseinrichtungen
  • Wohnen in Einrichtungen (vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung, teilzeitbetreutes Wohnen, Trainingswohnen)

Mobile Leistungsarten:

  • Interdisziplinäre Frühforderung
  • Wohnassistenz
  • Familienentlastungsdienst
  • Freizeitassistenz

Wollen Sie eine Einrichtung oder einen Dienst der Behindertenhilfe betreiben, müssen Sie einen entsprechenden Antrag stellen.

Zuständige Stelle
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und IntegrationHofgasse 128010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-5458Fax: +43 (316) 877-2817
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen. 

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 4231
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

24.01.2022