Die Steiermärkische Landesregierung hat mit 1. Jänner 2003 eine Patienten-Entschädigungskommission eingerichtet. Die Rechtsgrundlagen sind das "Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung", idgF und die Verordnung der "Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission" (GOPEK), LGBl. Nr. 17/2003.
Die Patienten-Entschädigungskommission besteht aus einem/r unabhängigen Richter/in, einem/r medizinischen Sachverständigen und einem/r rechtskundigen Landesbedienstete/n. Bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens wird die Patienten- und Pflegeombudsschaft zu allen Sitzungen und Verhandlungen geladen.
Die Aufgaben der Patienten-Entschädigungskommission umfassen Entscheidungen über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die
- durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und
- bei denen ein Verschulden (Fehlbehandlung, unterbliebene Aufklärung) der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals nicht feststeht.
Die Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission erfolgt über schriftlichen Antrag des Patienten. Sie entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung längstes binnen eines Jahres.
Die Patienten-Entschädigungskommission entscheidet mit einem Bescheid, der im Gerichts- oder Verwaltungsweg nicht angefochten werden kann.