Patientenentschädigung - Antrag
Die Steiermärkische Landesregierung hat 2003 eine Patienten-Entschädigungskommission eingerichtet. Sie entscheidet über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die - durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und - bei denen ein Verschulden (Fehlbehandlung, unterbliebene Aufklärung) der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals nicht feststeht.
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Allgemeine Informationen

Die Steiermärkische Landesregierung hat mit 1. Jänner 2003 eine Patienten-Entschädigungskommission eingerichtet. Die Rechtsgrundlagen sind das "Gesetz vom 4. Juli 2002 über die Patientenentschädigung", idgF und die Verordnung der "Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission" (GOPEK), LGBl. Nr. 17/2003.

Die Patienten-Entschädigungskommission besteht aus einem/r unabhängigen Richter/in, einem/r medizinischen Sachverständigen und einem/r rechtskundigen Landesbedienstete/n. Bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens wird die Patienten- und Pflegeombudsschaft zu allen Sitzungen und Verhandlungen geladen.

Die Aufgaben der Patienten-Entschädigungskommission umfassen Entscheidungen über die Gewährung von Entschädigungsleistungen, die

  • durch die Behandlung in steirischen Fondskrankenanstalten ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und
  • bei denen ein Verschulden (Fehlbehandlung, unterbliebene Aufklärung) der behandelnden Ärzte bzw. des Pflegepersonals nicht feststeht.

Die Entscheidung der Patienten-Entschädigungskommission erfolgt über schriftlichen Antrag des Patienten. Sie entscheidet über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung längstes binnen eines Jahres.

Die Patienten-Entschädigungskommission entscheidet mit einem Bescheid, der im Gerichts- oder Verwaltungsweg nicht angefochten werden kann.

Fristen

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden dem/der Antragsteller/in bekannt wurde, gestellt werden.

Wird der Antrag nach Ablauf von 3 Jahren gestellt, so ist dieser nur zulässig,

  • wenn ein Verfahren vor dem Zivilgericht oder der Schlichtungsstelle der Ärztekammer abgeschlossen ist und
  • in den Entscheidungen zum Ausdruck kommt, dass kein Verschulden der behandelnden Ärzte/innen bzw. des Pflegepersonals vorliegt.
Zuständige Stelle
Stabsstelle Haushaltsführung u BeteiligungsmanagementFriedrichgasse 98010 Graz,06.Bez.:JakominiFax: +43 (316) 877-3373
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Erforderliche Unterlagen
  • Befunde
  • Röntgenbilder
Kosten
  • Verfahren vor der Patienten-Entschädigungskommission ist für den/die Antragsteller/in kostenlos.
  • Die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung sind vom Antragsteller/von der Antragstellerin zu tragen.
Zusätzliche Informationen

Beachten!

Der Antrag auf Patientenentschädigung ist nicht zulässig, wenn ein Verfahren vor einem Zivilgericht, vor der Schlichtungsstelle der Ärztekammer oder mit einem Privatversicherungsträger noch nicht abgeschlossen ist.

Der Antrag muss

  • eine Darstellung des Sachverhaltes und
  • ein bestimmtes Begehren enthalten.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Patientenentschädigung.

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Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
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    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.