Erhöhung des Entgelts für Pflege- und Betreuungspersonal (2024)
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Allgemeine Informationen

Die Steiermärkischen Landesregierung gewährt als Förderungsgeber, bei Erfüllen der in dieser Richtlinie festgelegten Förderungsvoraussetzungen, eine Förderung an die Trägerinnen/Träger von Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer), falls diese gem. einer entgeltgestaltenden Vorschrift im Zusammenhang mit dem EEZG zur Auszahlung einer monatlichen Entgelterhöhung verpflichtet sind. Die Förderung refinanziert den Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmern Entgelterhöhungen folgender Berufsgruppen:

  1. Angehörige des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege
  2. Angehörige der Pflegefachassistenz
  3. Angehörige der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, zuletzt idF. BGBl. I Nr. 108/1997
  4. Diplom-Sozialbetreuerinnen/Diplom-Sozialbetreuer
  5. Fach-Sozialbetreuerinnen/Fach-Sozialbetreuer
  6. Heimhelferinnen/Heimhelfer nach dem Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG, zuletzt idF LGBl. Nr. 4/2008
Voraussetzung
  • Folgende natürliche oder juristische Personen können als Förderungswerberinnen/Förderungswerber Förderungsanträge stellen: 
    • Betreiberinnen/Betreiber von Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2012 über Krankenanstalten in der Steiermark (Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG) 
    • Betreiberinnen/Betreiber von teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen. Dazu zählen
      • Pflegeheime, Pflegeplätze und psychiatrischen Familienpflegeplätze gemäß dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz (StPHG), 
      • Tageszentren für ältere Menschen, deren Betreiberinnen/Betreiber über einen Vertrag, mit der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege, zur Förderung der Tagesbetreuung verfügen und
      • Einrichtungen des Betreuten Wohnens für SeniorInnen, deren Betreiberinnen/Betreiber über einen Vertrag, mit der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege, zur Förderung des Betreuten Wohnens für SeniorInnen verfügen. ​
      • Erbringerinnen/Erbringer von Dienstleistungen im Bereich der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste nach landesgesetzlichen Regelungen, sofern deren Erbringerinnen/Erbringer über einen Förderungsvertrag zur Förderung der mobilen Pflege- und Betreuungsdienste mit der Abteilung 8 - Gesundheit und Pflege verfügen.
    • Betreiberinnen/Betreiber von Kureinrichtungen nach dem Gesetz vom 4.Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz)
  • Bei der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer handelt es sich um eine natürliche oder juristische Person gemäß Punkt 5 der Förderungsrichtlinie.
  • Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer ist als Dienstgeberin/Dienstgeber aufgrund entgeltgestaltender Vorschriften verpflichtet, eine außerordentliche Entgelterhöhung an die Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer auszubezahlen.
  • Die Förderung refinanziert nur jene Entgelterhöhungen, welche mit Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmern des Pflege- und Betreuungspersonals vereinbart wurden, die einer der Berufsgruppen gemäß Punkt 4 der Förderungsrichtlinie angehören.
  • Die Förderung refinanziert ausschließlich Entgelterhöhungen von Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden.
  • Die Antragsstellung (Einlangen des Antrags) erfolgt in schriftlicher Form mittels des zur Verfügung gestellten Online-Formulars.
Fristen

Der Antrag ist bei der Abteilung 8 – Gesundheit und Pflege / Referat Pflegemanagement des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung spätestens bis zum 31.01.2025 einzubringen.

Zuständige Stelle
Abteilung 8 Gesundheit und PflegeFriedrichgasse 98010 Graz,06.Bez.:JakominiTelefon: +43 (316) 877-2502Fax: +43 (316) 877-3373
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

{Organisationsbezeichnung}

Verfahrensablauf
  1. Antrag
    ​Die Antragsstellung ist ausschließlich über das zur Verfügung gestellte Online-Formular möglich. 
    1. Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer gemäß Punkt 5 lit. a bis c dieser Förderungsrichtlinie:
      ​Ansuchen für Förderungen im Bereich der Pflege können direkt bei der Abteilung 8 – Gesundheit und Pflege gestellt werden.
    2. Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer gemäß Punkt 5 lit. d dieser Förderungsrichtlinie:
      örderungen im Bereich der Behindertenarbeit können direkt bei der Abteilung 11 – Soziales, Arbeit und Integration eingebracht werden.​
  2. Prüfung der Förderungsvoraussetzungen
    Im Zuge dieser Prüfung prüft die zuständige Förderungsstelle, ob 
    1. der online eingebrachte Förderungsantrag vollständig ist und alle Unterlagen gemäß Punkt 10 vorliegen, 
    2. die Förderungswürdigkeit gegeben ist und 
    3. keine Ausschließungsgründe gemäß Punkt 8 dieser Förderungsrichtlinie vorliegen.
  3. Förderungsentscheidung und Auszahlung der Förderungsmittel
    Nach der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen binnen 14 Tage nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, werden die Förderungswerberinnen/Förderungswerber über die Förderungsentscheidung schriftlich informiert und es wird eine Auszahlung von Förderungsmittel binnen weiterer 7 Tage vorgenommen.
  4. Nachweisführung:
    Mit Beginn 2025 ist der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel mittels einer vom Land Steiermark zur Verfügung gestellten Excel-Tabelle zu erbringen. Nicht entsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten (vgl. Pkt. 11), erhöhte tatsächliche Aufwendungen im Vergleich zur ursprünglichen Antragssumme werden vom Land Steiermark in Folge der Nachweisführung im Rahmen der Ausgabenobergrenzen überwiesen.
Erforderliche Unterlagen

Nur mit vollständig eingereichten Förderungsunterlagen ist eine Behandlung Ihres Förderungsantrages möglich. Daher sind folgende Unterlagen fristgerecht und vollständig zu übermitteln:

  1. Online Antragsformular
  2. ausgefüllte Beilage „Erhebungsbogen“
    • Den Link zur Muster-Beilage finden Sie im Online-Antragsformular
Kosten

Es fallen für die Beantragung dieser Förderung keine Kosten an.

Zusätzliche Informationen

Von der Beantragung einer Förderung nach dieser Richtlinie sind Förderungswerberinnen/Förderungswerber, bei denen zumindest einer der nachstehend angeführten Ausschließungsgründe vorliegt, ausgeschlossen:

  1. Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber oder ihre/seine handlungsbefugten Organe in der Lage sind, die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen.
  2. Es ergeben sich im Zuge der Prüfung der Förderungsvoraussetzungen begründete Zweifel daran, dass die fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers oder seiner Organe ausreichen, um eine ordnungsgemäße Realisierung des Förderungsgegenstandes zu gewährleisten.
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Förderungshöhe

Die Förderung refinanziert der Förderungsnehmerin/dem Förderungsnehmer Aufwendungen aufgrund von vereinbarten (monatlichen) Entgelterhöhungen für das Jahr 2024 pro Dienstnehmerin/Dienstnehmer in der Höhe von maximal 2.460,- EUR brutto (inklusive Lohnnebenkosten) pro Jahr. Eine Aliquotierung erfolgt auf Basis des Beschäftigungsausmaßes und der Beschäftigungsdauer im Jahr 2024.

Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.