Rettungssanitäter/Notfallsanitäter - Qualifikation - Anerkennung
Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt nach inhaltlicher Prüfung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen.
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Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise als Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter oder Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter anzuerkennen. Die Anerkennung erfolgt nach inhaltlicher Prüfung durch einen nichtamtlichen Sachverständigen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Tätigkeitsstufen in Österreich

Die österreichische Rechtslage unterscheidet zwischen folgenden aufeinander aufbauenden Tätigkeitsbildern für Sanitäterinnen/Sanitäter:

  • Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
  • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
  • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Arzneimittellehre
  • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit allgemeiner Notfallkompetenz: Venenzugang und Infusion
  • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter, mit besonderer Notfallkompetenz: Beatmung und Intubation

Weiters unterscheidet die Rechtslage zwischen

  • Berechtigung zur Ausübung von Tätigkeiten (ehrenamtliche Tätigkeit) und
  • Berufsberechtigungen (berufliche Tätigkeit).
Voraussetzung

Qualifikationsnachweis als Sanitäterin/Sanitäter, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit hervorgeht
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EU-Mitgliedstaat, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung als Sanitäterinnen/Sanitäter
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Nachweis einer aufrechten Berechtigung zur Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten nicht älter als ein Jahr
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden.), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Bei Antragstellung auf Berufs- oder Tätigkeitszulassung als Notfallsanitäter Nachweise über die theoretische und praktische Ausbildungen im Bereich der Arzneimittellehre und Nachweise über praktische Erfahrungen im Notarztsystem)
  • Bei Antragstellung auf allgemeine und besondere Notfallkompetenzen Nachweise über die theoretische und praktische Ausbildungen in den Bereichen Arzneimittellehre, Venenzugang und Infusion, Intubation und Beatmung

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Rettungssanitäterin/Rettungssanitäter
  • Notfallsanitäterin/Notfallsanitäter
Rechtsgrundlagen

§ 18 Sanitätergesetz (SanG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Letzte Aktualisierung
1. Januar 2024