Gesundheitspsychologie/Klinische Psychologie - Anerkennung
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu prüfen und diese anzuerkennen.
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Allgemeine Informationen

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat auf Antrag die Gleichwertigkeit von Qualifikationsnachweisen in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, zu prüfen und diese anzuerkennen. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe bzw. Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe ist die Eintragung in die Berufsliste (Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu beantragen. Eine Berufsausübung oder Heranziehung von Personen zur Berufsausübung ohne Eintragung in die Berufsliste stellt eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung dar. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzung

Qualifikationsnachweis in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie, ausgestellt in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Antrag: postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch Amtssachverständige oder nichtamtliche Sachverständige
  • Ausstellung eines Feststellungsbescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage sämtlicher Nachweise

Rechtsmittel: Gegen den Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde muss das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag
  • Lebenslauf, aus dem insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Gesundheitspsychologie bzw. Klinischen Psychologie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Nachweise der Ausbildung im jeweils erforderlichen Ausmaß in Theorie und Praxis (Studien- oder Lehrpläne, Diploma Supplement, Qualifikation der Lehrenden) unter Nachweis von absolvierten Unterrichtseinheiten oder Credits, erworbenen Lernergebnissen oder Kompetenzen sowie Inhalten der praktischen Ausbildung
  • Allfällige Fort- oder Weiterbildungsnachweise
  • Allfällige Nachweise über bisherige Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung
  • Beschreibung des Tätigkeitsbereichs des Berufes im Herkunftsstaat gemäß einer allenfalls bestehenden gesetzlichen Definition oder inhaltlichen Beschreibung der Tätigkeitsfelder
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Unbedenklichkeitsbestätigung)

Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 200 bis 500 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
  • Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
Rechtsgrundlagen
Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Letzte Aktualisierung
1. Januar 2024