Medizinische Assistenzberufe - Qualifikation - Anerkennung
Auf Antrag hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen (Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz und Röntgenassistenz) anzuerkennen.
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Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in medizinischen Assistenzberufen (Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz und Röntgenassistenz) anzuerkennen.

Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzung

Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf, ausgestellt in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E-Mail-Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren:

  • formale Prüfung der Voraussetzungen, inhaltliche Prüfung durch einen Sachverständigen
  • Ausstellung des Bescheides, allenfalls unter Auflagen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung)

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel: Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist.

Erforderliche Unterlagen
  • Antrag
  • Lebenslauf, wobei insbesondere der Bildungsweg und die Berufstätigkeit ersichtlich ist
  • Nachweis eines Wohnsitzes (Meldezettel) oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten (persönlich unterfertigte Vollmacht) in Österreich
  • Qualifikationsnachweis über die in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde
  • Lehrplan über die absolvierte Ausbildung (aufgeschlüsselt nach Theorie und Praxis unter Angabe von Stunden bzw. Unterrichtseinheiten)
  • Allfällige Fort- und Weiterbildungszeugnisse
  • Allfällige Nachweise über Berufserfahrung (Dienstzeugnisse)
  • Polizeiliches Führungszeugnis (Leumundszeugnis) des Herkunftsstaates (Achtung: Im Falle Kroatiens und Sloweniens muss dieses ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden), das nicht älter als drei Monate ist im Original (eine österreichische Strafregisterbescheinigung wird nur in Verbindung mit der Auskunft aus dem Strafregister des Herkunftsstaates anerkannt)
  • Ärztliches Zeugnis (von einer Allgemeinmedizinerin/einem Allgemeinmediziner) über die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung, das nicht älter als drei Monate ist
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc.)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.

Alle Dokumente (außer Kopie des Reisepasses bzw. Personalausweises) sind im Original oder in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von ca. 250 Euro zu rechnen, die nach Abschluss des Verfahrens fällig werden.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgende Berufe:

  • Desinfektionsassistin/Desinfektionsassistent
  • Gipsassistentin/Gipsassistent
  • Laborassistentin/Laborassistent
  • Obduktionsassistentin/Obduktionsassistent
  • Operationsassistentin/Operationsassistent
  • Ordinationsassistentin/Ordinationsassistent
  • Röntgenassistentin/Röntgenassistent
Rechtsgrundlagen
Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Letzte Aktualisierung
1. Januar 2024