Die Förderung wird gewährt:
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ab 1. des Monats der Antragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind;
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in allen anderen Fällen mit dem der Vorlage der vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens folgenden Monatsersten;
Als Bezieherin bzw. Bezieher von Wohnbeihilfe sind Sie verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnunterstützung oder den Verlust des Anspruchs zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 11, Referat Beihilfen und Sozialservice, zu melden.
Dazu zählen vor allem:
- Aufgabe der Wohnung (z.B. Auflösung des Mietvertrags)
- Änderung der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
- jede Änderung des Einkommens