Wohnunterstützung
Die Wohnunterstützung ist eine Förderung des Landes Steiermark, welche Wohnen für alle Menschen in der Steiermark leistbar machen soll.
Allgemeine Informationen

Weitere Informationen über die Wohnunterstützung des Landes Steiermark erhalten Sie in Ihrer Gemeinde, unter der Telefonnummer 0316/877-3748 oder im Internet unter www.soziales.steiermark.at.

Zuständige Stelle
Referat Beihilfen und SozialserviceBurggasse 98010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-3748Fax: +43 (316) 877-4005
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Hilfe

Vermögen:

Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf EUR 10.000,- aufgebraucht werden.
Vom Verbrauch ausgenommen sind:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistiger und kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichende Infrastruktur) benötigt werden
  • Angemessener Hausrat

Kundennummer:

Wenn der/die Empfänger/in eine Hausverwaltung ist, muss eine Kundennummer angeführt werden.

Beilagen Einkommen:

Einkommensnachweise (von allen in Haushalt lebenden Personen):

  • bei unselbstständig Erwerbstätigen oder Pensionisten: Lohnzettel (L16) für das vergangene volle Kalenderjahr oder eine Arbeitnehmerveranlagung; (auch nicht-österreichische Einkünfte und Pensionen)
  • bei Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: letzter Einkommensteuerbescheid bei Aufnahme jeder weiteren Erwerbstätigkeit im laufenden Kalenderjahr von allen im Haushalt lebenden Personen: Lohnzettel mit Datum des Arbeitsbeginns

  • bei Kindern ab dem vollendeten 15. Lebensjahr: eine Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung bzw. eine Kopie des Lehrvertrages (inkl. Höhe der monatlichen Lehrlingsentschädigung); bei Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben: Einkommensnachweise

  • bei Bezug steuerfreier Einkünfte sind folgende Bestätigungen vorzulegen: Leistungsbezug vom AMS (wie z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.), Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld und mögliches zusätzliches Einkommen oder Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, Sozialhilfebescheid, Mindestsicherungsbescheid, etc.

  • bei geschiedenen Personen: gerichtliche Vergleichsausfertigung

  • bei getrennt lebenden Personen: Nachweis über die gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Unterhaltsleistungen für geschiedene Ehegattinnen bzw. Ehegatten, die von der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person an die Förderungswerberin bzw. den Förderungswerber zu erbringen sind

  • bei Studenten: Inskriptionsbestätigung und Studienbeihilfenbescheid (bei regelmäßigem Einkommen Lohnzettel/Honorarnoten)

  • Nachweis über den Bezug von Kinderbetreuungsgeld oder Wochengeld

  • Bescheid über den Bezug der Bedarfsorientierten Mindestsicherung

  • Familienbeihilfenbescheid

Beilagen Vermögen:

Bevor eine Wohnunterstützung gewährt werden kann, muss das eigene Vermögen bis auf EUR 10.000,- aufgebraucht werden.

Vermögensnachweise sind z.B. Kontoauszüge, Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapiere), Typenscheine und Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, Grundbuchsauszug aller Liegenschaften / Immobilien

Beilagen Mieteinzahlungsbeleg:

Mieteinzahlungsbelege der letzten 12 Monate bzw. bei Neuanträgen ab Beginn des Mietverhältnisses oder Bestätigung der Vermieterin/des Vermieters dass kein Mietenrückstand besteht.

Anmerkung:

Im Feld Anmerkung können Sie die genaue Bezeichnung oder einen Hinweis zur Beilage angeben, z.B. um welchen Einkommensnachweis es sich handelt. Es stehen maximal 80 Zeichen zur Verfügung.

Bemessungsgrundlage:

Als Bemessungsgrundlage gilt das Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe der folgenden Werte:

  • Haushalt: 0,5
  • je volljähriger Person: 0,5
  • je minderjähriger Person: 0,3
  • je Person
    • für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird 0,8
    • die einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann 0,8.

 

Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.