Rechtsgeschäfte zu Wohnbauförderungen
Die Rechtsgeschäfte für kleine und umfassende Wohnhaussanierungen erfolgen nach Ausstellung der Förderungszusicherung (Übertragung an Rechtsnachfolger, Umschuldungen, Prüfung von Mietverträgen, Kürzung/Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung oder nicht widmungsgemäßer Verwendung). Nach Ausstellung der Förderungszusicherung werden die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (Geschoßbauförderung, Revitalisierung) überprüft. Zum Beispiel: Zustimmungserklärungen für Verkäufe, Löschungserklärungen für das Grundbuch, Abtrennungserklärungen für Grundstücke, Übertragungen an Rechtsnachfolger, die Kürzung oder Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung, Grundbuchsangelegenheiten bei Darlehen u.a.m.
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Allgemeine Informationen

Die Rechtsgeschäfte für Wohnbauförderungen erfolgen nach Ausstellung der Förderungszusicherung. Solche Rechtsgeschäfte können sein: Rechtsnachfolger, Umschuldungen, Kürzung/Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung oder nicht widmungsgemäßer Verwendung.

Im Rahmen der Rechtsgeschäfte der Wohnbauförderung kann es daher zur Einbringung von Urkunden und diesbezüglichen Nachweisen kommen.

Voraussetzung

Ein gefördertes Objekt ist unter anderem eine Wohnung, ein Wohnheim bzw. ein Eigenheim, welches unter Zuhilfenahme von Fördermittel des Landes Steiermark errichtet wurde. Eine Wohnung ist eine zur ganzjährigen Bewohnung geeignete, baulich in sich abgeschlossene, normal ausgestattete Wohnung, deren Nutzfläche nicht weniger als 30 m² und mit Ausnahme der Eigenheime nicht mehr als 150 m² beträgt.

Die Wohnbauförderung kann nur von begünstigten Personen in Anspruch genommen werden, das sind Personen,

  • die volljährig sind
  • deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) 30.000 Euro bzw. bei Förderungen gemäß § 21 34.000 Euro nicht überschreitet.
    • Diese Beträge erhöhen sich für die zweite im Haushalt lebende nahestehende Person um 50 %, für jede weitere derartige Person um 4.000 Euro. Bei Überschreitung der Beträge für Eigenheime und Förderungen gemäß § 21 um jeweils 800 Euro verringert sich die Förderungshöhe um jeweils 20 Prozentpunkte.
    • Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des von der Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren (siehe auch Einkommensgrenzverordnung 2008 auf der Homepage unter Wohnbaurecht)
  • die sich verpflichtet, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden, und
  • die sich verpflichtet, ihre Rechte an einer bisher zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn sie die bisherige Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden

Achtung!
Geförderte Wohnungen dürfen nur in das Wohnungseigentum übertragen werden, wenn es sich um vergünstigte Personen (§ 2 Z 12), die österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind (§ 7 Abs. 5), handelt.

Zuständige Stelle
Referat RechtsangelegenheitenLandhausgasse 78010 Graz,01.Bez.:Innere StadtFax: +43 (316) 877-4569
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf

Nach Ausstellung der Förderungszusicherung werden die Voraussetzungen für die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft überprüft. Zum Beispiel: Zustimmungserklärungen für Verkäufe, Löschungserklärungen für das Grundbuch, Abtrennungserklärungen für Grundstücke, Übertragungen an Rechtsnachfolger, die Kürzung oder Einstellung der Förderung bei vorzeitiger Tilgung, Grundbuchsangelegenheiten bei Darlehen u.a.m. 

Das Ansuchen ist ausschließlich elektronisch einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

Eigenheim

Eigentumsbegründung an der Liegenschaft

  • Vertrag
  • Teilungsausweis (Kopie oder Abschrift)
  • Beiliegende Haftungserklärung (beglaubigt unterfertigt)
  • Beiliegende eidesstattliche Erklärung
  • Vorbereitete Zustimmungserklärung (zweifach)
  • Meldezettel • Staatsbürgerschaftsnachweis(e)
  • Einkommensnachweis(e) der (des) Erwerber(s) und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen für das abgelaufene Kalenderjahr
  • Bestätigung der Darlehensübernahme durch die Bank bzw. bei Bankwechsel Promesse des neuen Geldinstitutes
  • Bestätigung des vorhergehenden Bankinstitutes über gänzliche Tilgung

Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch

  • vorgefertigte Löschungserklärung im MS-Word-Format
  • Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
  • Grundbuchsauszug

Lastenfreie Abschreibung einer Fläche

  • Zustimmungserklärung
  • Teilungsgutachten
  • Vermessungsplan
  • Grundbuchsauszug

Lastenfreistellung/Parifizierung von Liegenschaftsanteilen

  • Parifizierungsgutachten
  • Notariell beglaubigter und unterschriebener Vertrag
  • Zustimmungserklärung
  • Grundbuchsauszug

Flurbereinigung

  • Vermessungsgutachten
  • Zustimmungserklärung
  • Grundbuchsauszug

Vorrangeinräumung

  • Zustimmungserklärung
  • Grundbuchsauszug

Geschoßbau

Eigentumsbegründung von Mietkaufwohnungen Teil 1

  • Anbot des gemeinnützigen Bauträgers
  • Annahmeerklärung
  • Bestätigung der Überprüfung der Förderwürdigkeit
  • Grundbuchsauszug

Eigentumsbegründung von Mietkaufwohnungen Teil 2

  • Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
  • Vorgefertigte Zustimmungserklärung

Eigentumsbegründung zwischen Privatpersonen

  • Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
  • Eidesstattliche Erklärung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Einkommensnachweis
  • Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich
  • Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung
  • Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten
  • Zustimmung zur Vermietung
  • Grundbuchsauszug

Eigentumsbegründung zwischen einem gemeinnützigen Bauträger oder Gemeinde und einer Privatperson

  • Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag bzw. Kaufvertrag
  • Zustimmungserklärung
  • Bestätigung der Überprüfung der Förderwürdigkeit
  • Grundbuchsauszug

Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch

  • vorgefertigte Löschungserklärung im MS-Word-Format
  • Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbeleg
  • Grundbuchsauszug

Lastenfreie Abschreibung einer Fläche

  • Zustimmungserklärung
  • Teilungsgutachten
  • Vermessungsplan
  • Grundbuchsauszug

Wohnbauscheck

Eigentumsbegründung von geförderten Wohnbauscheckwohnungen zwischen einem Bauträger und/oder einer Privatperson

  • Notariell beglaubigter und vom Verkäufer und Käufer unterschriebener Vertrag
  • Zustimmungserklärung
  • Eidesstattliche Erklärung
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Einkommensnachweis
  • Zustimmung zur Vermietung
  • Grundbuchsauszug

Löschung von Rechten zugunsten des Landes Steiermark im Grundbuch

  • vorgefertigte Löschungserklärung im MS Word Format
  • Tilgungsbestätigung der Hausverwaltung oder Einzahlungsbelege
  • Grundbuchsauszug

Lastenfreie Abschreibung einer Fläche

  • Zustimmungserklärung
  • Teilungsgutachten
  • Vermessungsplan
  • Grundbuchsauszug

Zustimmung zu Anteilsänderungen

  • Parifizierungsgutachten
  • Zustimmungserklärung
  • Grundbuchsauszug

Vorrangeinräumung

  • Zustimmungserklärung
  • Grundbuchsauszug
Kosten

Die Antragstellung ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen
  • Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993
  • Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993

  • Einkommensgrenzverordnung 2008
Hilfe

Zustimmungserklärung

Die Zustimmungserklärung hat die Geschäftszahl auf jeder Seite (oben) sowie die korrekte Fertigungsklausel zu enthalten.

Fertigungsklausel ist zentriert nach dem Text anzuführen:
Graz, am
Für das Land Steiermark:
Der Fachabteilungsleiter:

Eidesstattliche Erklärung

Es ist ausschließlich das Formular auf der Fachabteilungsseite zu verwenden. Abrufbar unter: http://www.wohnbau.steiermark.at

Staatsbürgerschaftsnachweis

Für Bürger eines Staates gem. § 7 Abs. 5 Z 3 WFG 1993, ist eine Kopie des Reisepasses mit den entsprechenden Seiten vorzulegen, aus denen die Staatsbürgerschaft zu entnehmen ist.

Einkommensnachweis

Es ist der Jahreslohnzettel (Formular L16) bzw. Einkommenssteuererklärung je des vorangangenen Kalenderjahres von allen im Haushalt lebenden Personen, die ein Einkommen erzielen, vorzulegen. Sollte in bestimmten Zeiträumen kein Einkommen bezogen worden sein, so ist dies durch Vorlage einer Eidesstattlichen Erklärung bzw. durch AMS-Nachweise, GKK-Nachweis hinsichtlich des Bezuges von Kinderbereuungsgeld, Inskriptionsbestätigung, etc., zu belegen. Ebenso ist der Jahreslohnzettel mit dem Firmenstempel und der Paraphe des Zeichnungsberechtigten der Firma zu versehen.

Scheidungsurteil bzw. Scheidungsvergleich

Dies ist nur erforderlich, wenn ein Erwerber in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „geschieden“ angibt.

Heiratsurkunde

Diese ist nur erforderlich, wenn die Erwerber in der Eidesstattlichen Erklärung als Familienstand „verheiratet“ angeben.

Geburtsurkunde/Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung

Diese ist nur erforderlich, wenn in der Eidesstattlichen Erklärung unter „Angaben weiterer Personen, welche obige Wohnung beziehen werden“ Kinder angeführt werden, die noch kein zu berücksichtigendes Einkommen beziehen´.

Nachweis der Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens oder Raten aus der Aussetzung der Raten

Sollte ein Eigenmittelersatzdarlehen von der veräußernden Person der vom Land Steiermark geförderten Wohnung bezogen bzw. von dieser seinerzeit mit dem Land Steiermark eine Vereinbarung zur Aussetzung der Raten getroffen worden sein, sind die ausständigen Beträge im Vorhinein von der veräußernden Person zurückzuzahlen.

Zustimmung zur Vermietung

In bestimmten Fällen kann der veräußernden Person - der vom Land geförderten Wohnung - aus den im Wohnbauförderungsgesetz 1993 genannten Gründen eine Zustimmung zur Vermietung erteilt worden sein. Liegt eine solche vor, hat die veräußernde Person einen Nachweis über die Lösung des Mietverhältnisses vorzulegen. Wurde die genannte Zustimmung vom Land Steiermark erteilt und machte die veräußernde Person von dieser Zustimmung keinen Gebrauch, ist eine schriftliche Erklärung der veräußernden Person mit einer kurzen Angabe der Gründe, warum von der Zustimmung zur Vermietung kein Gebrauch gemacht wurde, der Fachabteilung vorzulegen

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