Das Land Steiermark gewährt für den erstmaligen Erwerb der für die Familie erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände einmalige, nicht rückzahlbare Förderungsbeiträge. Die Zuschüsse können nur bei Vorliegen der in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen sowie nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt werden.
Gegenstand der Förderung:
Die Förderung besteht in der Gewährung eines Förderungsbeitrags in der Höhe von € 4.000,- bzw. € 10.000,-
Gefördert wird der erstmalige Erwerb von erforderlichen Wohnräumen (Kauf Wohnung, Einfamilienhaus, Ankauf Mietkaufwohnung) und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände (z.B. Küche, Möbel, Malerarbeiten, Sanierungsmaßnahmen von Räumen, Bodenverlegung…).
Der Förderungsbeitrag kann je nach Höhe des Aufwands (der Mindestaufwand beträgt jedoch € 15.000,-) wie folgt gewährt werden:
- Bei einem Aufwand von bis zu € 100.000,- werden € 4.000,- gewährt
- Ab einem Aufwand über € 100.000,- werden € 10.000,- gewährt.
Es müssen Rechnungen in Höhe von mindestens € 15.000,- vorgelegt werden, um eine Förderung beantragen zu können.
Zusätzlich muss bei einem Aufwand über € 100.000,- eine Bestätigung eines Bankinstituts über ein Bankdarlehen (Abstattungskredit) nachgewiesen werden.
Die Verwendungsnachweise für die Hausstandsgründung dürfen bei Fördereinreichung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.
Förderungshöhe:
Aufwand
|
Förderungsbeitrag
|
Bis zu € 100.000,- (mind. € 15.000,-)
|
€ 4.000,-
|
Ab € 100.000,-
|
€ 10.000,-
|