Biomassekessel - Fertigstellungsmeldung
Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss für die Errichtung von Biomassekessel
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Allgemeine Informationen

Das Land Steiermark und der Steirische Umweltlandesfonds gewähren zur Förderung erneuerbarer Energieträger einen einmaligen Zuschuss für die Errichtung von neuen automatisch beschickten Holzheizungen.

Mit der Förderung unterstützt das Land Steiermark den Ausbau und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen und trägt an der Umsetzung der Energiestrategie Steiermark 2030 und zum Klimaschutz Steiermark bei.

Voraussetzung

Die Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

  • vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag gestellt werden
  • die Fertigstellungsmeldung ist nach Errichtung der Anlage (innerhalb 9 Monate) einzubringen
  • die verwendeten Anlagenteile und Komponenten sind ausschließlich neu
  • die Grenzwerte gemäß Richtlinie werden eingehalten
  • das zu versorgende Objekt bzw. die zu versorgende Anlage darf nicht an der Trasse eines bestehenden Fern-/Nahwärmenetzes aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung liegen
  • die Wärmeleistung der Feuerungsanlage entspricht der Heizlast des Gebäudes
  • die Verbindungsleitungen im Heizraum sind gedämmt
  • für dieselbe Anlage wird keine weitere Förderung seitens der gleichen oder anderer Landesdienststellen in Anspruch genommen
  • für dieselbe Anlage als Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes (ausgenommen Pelletsanlagen) besteht kein Anspruch auf weitere Förderungen seitens der Landwirtschaftskammer
  • Die Altanlage muss außer Betrieb genommen und entsorgt werden
  • Stadt/Großraum Graz: der entsprechende Staubemissionswert von 4,0 g/m² BGF und Jahr wird eingehalten (gilt für Anlagen über 8 kW)
  • alle relevanten Gesetze, Bestimmungen und Normen werden eingehalten

Es wird empfohlen, die Beratungsmöglichkeiten durch Ich tu' s-BeraterInnen   vor Errichtung bzw. Einreichung des Förderungsantrages in Anspruch zu nehmen um die grundsätzliche Förderungsfähigkeit des Vorhabens möglichst frühzeitig überprüfen zu lassen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Homepage www.ich-tus.steiermark.at

Fristen

Die Förderungsaktion gilt für Fertigstellungsmeldungen für die in der Zeit von 1. Jänner 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022 ein Förderungsantrag gestellt wurde.

Beachten: Die Fertigstellungsmeldung muss innerhalb von 9 Monaten nach dem Förderungsantrag von der Förderungswerberin bzw. vom Förderungswerber eingereicht werden.

Zuständige Stelle
Steirische Energieagenturen
Zusatzinformation:

Für die Antragstellung und Einreichung:

Steirische Energieagenturen
Informationen und Kontakt zu den Energieagenturen finden Sie hier: Ich tu's Einreichstellen.

 

Für die Gewährung der Förderung:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 Energie, Wohnbau Technik, FA Energie und Wohnbau
Landhausgasse 7
8010 Graz
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail: umweltlandesfonds@stmk.gv.at

Verfahrensablauf

Die Vergabe der Förderung für Biomasseheizungen erfolgt in einem 2-stufigen Verfahren:

1. Förderungsantrag

Vor Lieferung und Montage der Anlage muss ein Förderungsantrag für die Maßnahme gestellt werden. Diese kann entweder

  • online über das Antragsformular oder
  • schriftlich (per Brief, Fax, E-Mail) über das Download-Formular erfolgen bzw.
  • persönlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung abgegeben werden.

2. Förderungsauszahlung

Nach Errichtung der Anlage (   innerhalb 9 Monate ab Zuteilung der Antragsnummer) kann die Förderungsauszahlung über die Fertigstellungsmeldung (online oder in Papierform) bei einer der zuständigen Stellen beantragt werden.
Bei Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen erfolgt durch den Steirischen Umweltlandesfonds die Auszahlung des Förderungszuschusses an die Förderungswerberin bzw. an den Förderungswerber.

Erforderliche Unterlagen
  • Aktuelle und vollständig ausgefüllte Fertigstellungsmeldung
    • (inkl. Antragsnummer und Antragsdatum)
  • Bestätigungsblatt (unterfertigt durch das anlagenerrichtende Unternehmen, die Gemeinde und den/die Förderungswerber/in)
  • Rechnung des Herstellers bzw. Installateurs mit Angaben zur Heizungsanlage, bestehend aus:
    • Kessel inkl. Brennstoffzubringung
    • Regelung
    • Schichtlade-/Leistungsausgleichs-/Pufferspeicher
    • gedämmte Verbindungsleitungen
    • Marke und Type der Heizungs-/Zirkulationspumpen
    • Montage
  • Zahlungsnachweis
  • Energieausweis oder Nachweis über eine Energieberatung
  • Fotos
  • Abnahmeprotokoll
  • Bestätigung des regionalen Fern-/Nahwärmenetzbetreibers, dass das zu versorgende Objekt nicht angeschlossen werden kann

Gegebenfalls:

  • Kesselprüfbericht
  • Bestätigung der Landwirtschaftskammer
  • Nachweis über die Einhaltung der spezifischen Staubemission StEspez (nur Stadt/Großraum Graz)
  • Technisches Produktdatenblatt bei Ausführung als Blockheizkraftwerk (BHKW) oder bei Ausführung mit Kondensationswärmetauscher (Brennwertnutzung)
  • Prüfbericht einer akkreditierten Prüfanstalt über die Wärmepumpenheizung bei Ausführung als hybride Biomasseheizung mit Wärmepumpe
  • Bei nicht privaten Antragstellern: De-minimis Erklärung
Kosten

Die Antragstellung und Bearbeitung der Förderung ist für AntragstellerInnen kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Die Förderungshöhe richtet sich nach folgenden Förderungssätzen:

Förderungssätze

 

Förderung beim Ausstieg aus

Förderung (in EUR)

 

Pellets- und Hackschnitzelkessel

Scheitholz- und Kombikessel

fossilen Brennstoffen wie Kohle, Koks, Erdöl, Erdgas, Flüssiggas sowie Stromheizungen

2.400,-

2.000,-

Die maximal mögliche Förderung ist mit 30 % der zurechenbaren Investitionskosten begrenzt.

Zuschläge

Förderung (in EUR)

 

Pellets- und Hackschnitzelkessel

Scheitholz- und Kombikessel

Umwälzpumpen (Pauschalbetrag)

100,-

100,-

Hygieneschichtladespeicher (innen- oder außenliegender Wärmetauscher)

100,-

100,-

Vollautomatischen Betrieb

 

100,-

Lagerbevorratung für Pellets, die ein Auffüllen höchstens zweimal pro Jahr erfordert

 

100,-

Rechtsgrundlagen
Datenschutz

  1. Mit der Antragstellung wird zur Kenntnis genommen, dass die/der FörderungsgeberIn ermächtigt ist, alle im Förderungsantrag enthaltenen, die Förderungswerberinnen/Förderungswerber und Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung für Zwecke der Anbahnung und des Abschlusses des Förderungsvertrages automationsunterstützt verarbeitet werden.
  2. Die gemäß Z 1 verarbeiteten Daten werden in Anlehnung an die steuerrechtlichen Vorgaben sieben Jahre gespeichert.
  3. Auf der Datenschutz-Informationsseite des Förderungsgebers (https://datenschutz.stmk.gv.at) werden alle relevanten Informationen insbesondere zu folgenden Punkten veröffentlicht:
    • zu zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum/zur Datenschutzbeauftragten.