Für die Aufnahme in das Verzeichnis ist erforderlich:
- Befugnis zur Ausübung des Berufs als Ziviltechnikerin bzw. Ziviltechniker oder
- Befugnis zur Ausübung des Berufs als Baumeisterin bzw. Baumeister und
- mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachbereich (Hochbau)
Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können dennoch in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre im Fachgebiet (Bereich Hochbau) tätig waren. In diesem Fall prüft die zuständige Behörde, ob die betreffende Person über ausreichende fachliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über Kenntnisse der Aufgaben als Bausachverständige bzw. als Bausachverständiger verfügt.
Hinweis: Üben eingetragene Bausachverständige ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht aus oder verstoßen sie gegen Amtspflichten, werden sie aus dem Verzeichnis gestrichen (z.B. wenn Bausachverständige im Verfahren eigene Projekte beurteilen). Bei pflichtwidrigem Verhalten kann eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen.