Ausstellung einer Registrierungsbescheinigung - Antrag
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Allgemeine Informationen

Im Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG wird die Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt. Bauprodukte, für die eine europäische technische Spezifikation nicht vorliegt, werden in der Baustoffliste ÖA (derzeit 2. Ausgabe) angeführt (siehe www.verwaltung.steiermark.at/baucert Baustoffliste ÖA).

Diese Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn diese Bauprodukte dem jeweils geltenden Regelwerk z.B. ÖNORM entsprechen, und das Einbauzeichen (ÜA-Kennzeichen) tragen.

Die Übereinstimmung ist durch eine Registrierungsbescheinigung durch eine Registrierungsstelle (z.B. Baucert Steiermark) auszustellen.

Voraussetzung

Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn dies für das Bauprodukt in der Baustoffliste ÖA vorgesehen ist und

  1. das Bauprodukt mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA übereinstimmt oder nur unwesentlich davon abweicht oder
  2. das Bauprodukt zwar mehr als unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, aber eine Bautechnische Zulassung gemäß § 12 des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 - StBauMüG vorliegt.

 

Fristen

Registrierungsbescheinigungen (ÜA-Kennzeichnung) werden für eine bestimmte Gültigkeitsdauer (max. 5 Jahre) ausgestellt. Solange es für das Bauprodukt keine europäische technische Spezifikationen, wie harmonisierte europäische Normen (hEN) oder europäische technische Zulassungen (EAD) gibt, bzw. die vorgesehene Koexistenzperiode für die CE-Kennzeichnungsverpflichtung nicht abgelaufen ist.

Siehe dazu auch unter www.verwaltung.steiermark.at/baucert CE-Kennzeichnung von Bauprodukten).

Zuständige Stelle
Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik FA Energie und WohnbauLandhausgasse 78010 Graz,01.Bez.:Innere StadtFax: +43 (316) 877-4569
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter:
Erforderliche Unterlagen
  • Antragstellung des Herstellers oder eines bevollmächtigten Vertreters bei einer ermächtigten Stelle
  • Gütiger Überwachungsvertrag mit einer akkreditierten Überwachungsstelle
  • Erstprüfungsbericht des Bauproduktes auf Basis der normativen Vorgaben
  • Überwachungsbericht über die Fremdüberwachung des Bauproduktes, seiner Herstellung sowie die Kontrollen der Eigenüberwachung und der personellen und gerätemäßigen Ausstattung
Kosten

Die Kosten für die Registrierungsbescheinigung sind in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001 LGBl. Nr.: 6/2002 festgelegt.

Sie setzen sich aus einer Grundgebühr von EUR 350,00 und einer Bearbeitungsgebühr von EUR 350,00 -  EUR 1.750,00 gestaffelt nach tatsächlichem Arbeitsaufwand in Bauschbeträgen (in 5 Stunden Schritten) zusammen.

Zusätzlich fallen noch Stempelgebühren, abhängig vom jeweiligen Umfang der Beilagen an.

Zusätzliche Informationen

Ablauf der Koexistenzperiode siehe Fristen für die CE-Kennzeichnung – rechtzeitige Beantragung.

Rechtsgrundlagen

Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG

Fragen und Antworten

Warum brauche ich ein ÜA-Zeichen, ich habe eine laufende Fremdüberwachung?

Die österreichischen Bundesländer haben sich bis zum Vorliegen harmonisierter technischer Spezifikationen für die Einführung des ÜA-Zeichens geeinigt.

Rechtliche Grundlage ist das Steiermärkische Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 - StBauMüG in dem die Verwendbarkeit von Bauprodukten geregelt wird.

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