Sofern die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber hinreichend Grund zu der Annahme hat, dass die erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des StHSchG fallen, genießt sie/er den Schutz des Gesetzes.
Ihre/Seine Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Falle ist die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber von der Offenlegung unter Darlegung von Gründen schriftlich zu verständigen.
Die Bediensteten der externen Meldestelle sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung, die ermächtigt sind, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse zu verarbeiten.
Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber darf in Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden, wobei § 19 StHSchG eine deklarative Aufzählung von Maßnahmen, die als Benachteiligungen zu qualifizieren sind, enthält. Bei Verletzung des Benachteiligungsverbots kann die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In den dazu zu führenden Verfahren tritt eine Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers ein.
Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber haftet nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.