Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht
Mit diesem Online-Formular können Sie Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht bei der Meldestelle der Landesamtsdirektion des Amtes der Stmk. Landesregierung einbringen. Die Grundlage für die Errichtung der Meldestelle findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde. Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind und in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.
Onlineformular
Allgemeine Informationen

Mit einem Online-Formular können Sie Meldungen von Verstößen gegen Unionsrecht bei der Meldestelle der Landesamtsdirektion des Amtes der Stmk. Landesregierung einbringen.

Die Grundlage für die Errichtung einer Meldestelle findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde. Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind und in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.

Zuständige Stelle
LandesamtsdirektionHofgasse 158010 Graz,01.Bez.:Innere StadtTelefon: +43 (316) 877-4975Fax: +43 (316) 877-2294
Amtsstunden:
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Sachbearbeiterinnen bzw. Sachbearbeiter:
Verfahrensablauf

Die Erstattung der Meldung erfolgt

  1. schriftlich mit dem Online-Formular,
  2. mündlich im Rahmen eines Telefonats oder
  3. auf Ersuchen der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers im Rahmen einer physischen Zusammenkunft.

Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, können hierzu eine vertrauliche Beratung in Anspruch nehmen. Eingelangte Meldungen werden inhaltlich geprüft und dokumentiert.

Erforderlichenfalls werden entsprechende Folgemaßnahmen im Sinne des § 2 Z 8 StHSchG ergriffen. Der Eingang der Meldung wird binnen sieben Tagen schriftlich bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt spätestens drei Monate nach Eingang der Meldung. Erforderlichenfalls kann die externe Meldestelle um die Übermittlung weiterer Informationen bzw. Präzisierung der Angaben ersuchen.

Rechtsgrundlagen

Die Grundlage der Meldestelle findet sich in der Richtlinie (EU) 2019/1937, die mit dem Steiermärkischen Hinweisgeberschutzgesetz – StHSchG umgesetzt wurde. Der Meldestelle können Verstöße gegen jene Unionsrechtsakte gemeldet werden, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 genannt sind und in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes fallen.

Vertraulichkeit und Schutz vor Repressalien

Sofern die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber hinreichend Grund zu der Annahme hat, dass die erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Anwendungsbereich des StHSchG fallen, genießt sie/er den Schutz des Gesetzes.

Ihre/Seine Identität darf anderen als den mit den Aufgaben der Meldestelle betrauten Personen nur mit ausdrücklicher Einwilligung offengelegt werden. Dies gilt nicht, wenn die Offenlegung im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Falle ist die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber von der Offenlegung unter Darlegung von Gründen schriftlich zu verständigen.

Die Bediensteten der externen Meldestelle sind Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung, die ermächtigt sind, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse zu verarbeiten.

Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber darf in Reaktion auf die Meldung in keiner Weise benachteiligt werden, wobei § 19 StHSchG eine deklarative Aufzählung von Maßnahmen, die als Benachteiligungen zu qualifizieren sind, enthält. Bei Verletzung des Benachteiligungsverbots kann die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber die Rücknahme der ergriffenen Maßnahme verlangen oder den Ersatz des Vermögensschadens bzw. eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. In den dazu zu führenden Verfahren tritt eine Beweislastumkehr zugunsten der Hinweisgeberin/des Hinweisgebers ein.

Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber haftet nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.

Wer kann melden?

Zugang zum externen Hinweisgebersystem haben gemäß § 14 Abs. 1 StHSchG alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere

  1. Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sowie ehemalige Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben,
  2. Selbständige,
  3. Anteilseignerinnen/Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen/Praktikanten,
  4. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmerinnen/Auftragnehmern, Unterauftragnehmerinnen/Unterauftragnehmern und Lieferantinnen/Lieferanten arbeiten, und
  5. Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

Die Hinweisgeberin/Der Hinweisgeber ist schutzberechtigt nach dem StHSchG, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die von ihr/ihm erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Mit der Erstattung einer Meldung erfolgt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses, wenn die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber hinreichend Grund zur Annahme hat, dass die Meldung notwendig ist, um den Verstoß aufzudecken. Die Meldung von wissentlich falschen Informationen über Verstöße stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Anonyme Meldungen sind nicht zulässig.

Hinweis auf andere Meldestellen

Unabhängig von einer Meldung an diese Meldestelle ist die Hinweisgeberin/der Hinweisgeber auch berechtigt, sich an die externe Meldestelle des Bundes zu wenden, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) eingerichtet und insbesondere für die Entgegennahme von Meldungen von Verstößen gegen jene Unionsrechtsakte zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen.