Gegen Bescheide im Verwaltungsverfahren ist gesetzlich das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vorgesehen.
Das Recht Beschwerde zu erheben, steht nur den vom Bescheid betroffenen Parteien zu.
Die Beschwerde ist schriftlich bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Beachten! Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn Sie nach Zustellung bzw. mündlichen Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf Ihr Recht, Beschwerde zu erheben, verzichtet haben.
Der Bescheid wird rechtskräftig, wenn keine oder eine verspätete Beschwerde erhoben wird. Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid nicht rechtskräftig und auch nicht vollstreckbar ist. Nur in Ausnahmefällen kann die Aufschiebung der Vollstreckung ausgeschlossen werden.