Lehrpersonen an BMHS - Ausbildung - Anerkennung
Auf Antrag können Personen ihre in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Berufsqualifikationen anerkennen lassen, um an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (BMHS) in Österreich unterrichten zu dürfen.
Onlineformular
Allgemeine Informationen

Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an allgmein bilddenden höheren und berufsbildenden mittleren und höheren Schulen im Wesentlichen entsprechen.

Voraussetzung

Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Falle von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Verfahrensablauf

Der Antrag wird online beim EAP oder beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, im Falle von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingebracht. Wird der Antrag in Zusammenhang mit einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle eingebracht, kann er – ausgenommen betreffend die Zuständigkeit des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft – auch online über die im Abschnitt "Zum Formular" angeführten Links der Bildungsdirektionen eingebracht werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung bzw. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.

Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Universität einzubringen.

Erforderliche Unterlagen
  • Reisepass bzw. Personalausweis
  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen
  • Die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist und die allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis. Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind zusätzlich mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
  • Dokumente, die Studiendauer und Umfang belegen (Diploma Supplement/Anhang zum Diplom)
  • Falls vorhanden, Dokumente, die die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Österreich erforderlich Sprachkenntnisse belegen
  • In der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
  • Falls vorhanden, Dokumente über die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
  • Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Kosten

Keine Gebühren

Zusätzliche Informationen

Für allgemein bildende höhere Schulen und berufsbildende mittlere und höhere Schulen mit Ausnahme der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und der Forstfachschule:

Stellenausschreibungen der Bildungsdirektionen - das jeweilige Bundesland muss ausgewählt werden (→ BMBWF)

Rechtsgrundlagen
Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zum Verantwortlichen der Verarbeitung und zum Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Letzte Aktualisierung
27. Februar 2023