Der Verein ist ab der Entstehung durch seine Organe handlungsfähig. Es müssen zumindest zwei Personen als organschaftliche Vertreter/innen gewählt werden, die den Verein nach außen hin vertreten. Die erste Bestellung der organschaftlichen Vertreter/innen muss innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins erfolgen.

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