An die zuständige Behörde
Der Verein ist ab der Entstehung durch seine Organe handlungsfähig. Es müssen zumindest zwei Personen als organschaftliche Vertreter/innen gewählt werden, die den Verein nach außen hin vertreten. Die erste Bestellung der organschaftlichen Vertreter/innen muss innerhalb eines Jahres ab der Entstehung des Vereins erfolgen.