An die
zuständige Stelle
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Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen (bestimmte Ausbildungsinhalte, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten) erfüllt werden.