An die
zuständige Stelle
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Bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen geht die Berechtigung zur Erteilung von Tanzunterricht auf den Nachfolgeunternehmer/die Nachfolgeunternehmerin über. Bei Personengesellschaften geht die Berechtigung auf die letzte verbliebenen Gesellschafterin/den letzten verbliebenen Gesellschafter über.