An die
zuständige Stelle
Hat der Antragsteller keine entsprechenden Fachkenntnisse beim Sammeln und Behandeln von gefährlichen Abfällen oder ist der Antragsteller keine natürliche Person, ist eine hauptberuflich tätige natürliche Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser hat unter Anderem über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen.