Betreiberinnen bzw. Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen werden mit Bescheid der zuständigen Behörde verpflichtet, interne Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Notfallpläne müssen den gemeinschafsrechtlichen Vorgaben entsprechen, sie sind alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

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Allgemeine Angaben

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Vertretungsverhältnis

Vertretungsverhältnis

 
elektronische Zustellung

elektronische Zustellung

 
Hinweis:
Normale Erledigungen werden per E-Mail oder über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt.
Nachweisliche Erledigungen dürfen lt. Zustellgesetz nur über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt werden.
(Handy-Signatur/Bürgerkarte oder gleichwertige ausländische Signatur- bzw. Identitätskarte erforderlich)
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

 

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