An die
zuständige Stelle
Besichtigungen von Bergbaubetrieben zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige FührerInnen zur Verfügungs stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.