An die
zuständige Stelle
Wenn es zur Wahrung der betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen (§ 74 Abs. 2 GewO 1994) erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung.