Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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8010 Graz
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Kommt für das jeweilige Gewerbe das Anerkennungsverfahren nicht in Frage, ist im Rahmen des Gleichhaltungsverfahrens individuell zu prüfen, inwieweit ein ausländisches Zeugnis dem österreichischen Befähigungsnachweis gleichzuhalten ist.