An die
zuständige Stelle
Ausbildungen zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert wurden.