An die
zuständige Stelle
Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen (bestimmte Ausbildungsinhalte, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten) erfüllt werden.