An die
zuständige Stelle
Die Daten können nicht abgeschickt werden.
Die Errichtung und das Betreiben sowie das wesentliche Ändern einer ortsfesten Behandlungsanlage bedarf der Genehmigung der Behörde. Die dazu notwendigen Unterlagen sind § 39 zu entnehmen. (Ausnahmen vgl. § 37 Abs. 2).