Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz
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Stirbt die Inhaberin bzw. der Inhaber der Schischulbewilligung, dürfen die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Saisonende den Betrieb fortführen. Soll der Betrieb länger als bis Saisonende fortgeführt werden, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.