Besichtigungen von Bergbaubetrieben zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige FührerInnen zur Verfügungs stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.

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Allgemeine Angaben

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Vertretungsverhältnis

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elektronische Zustellung

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Hinweis:
Normale Erledigungen werden per E-Mail oder über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt.
Nachweisliche Erledigungen dürfen lt. Zustellgesetz nur über einen Zustelldienst elektronisch zugestellt werden.
(Handy-Signatur/Bürgerkarte oder gleichwertige ausländische Signatur- bzw. Identitätskarte erforderlich)
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde

 

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