An die
zuständige Stelle
Die Daten können nicht abgeschickt werden.
Ausbildungen zur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer können von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreich absolviert wurden.